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Service für Eltern und Kinder
Kindergarten und Hortbeiträge - Informationen zur Berechnung
Das Land Bremen gibt für Kindergärten/Horte pro Jahr über 50 Mio. Euro aus. Ein kleiner Teil dieser Kosten wird von den Eltern als Beitrag erhoben.1. Gesetzliche Grundlagen
Dass von den Eltern Teilnahmebeiträge erhoben werden können, steht in § 90 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Das Land Bremen hat wie viele andere Bundesländer ein eigenes Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Die Regelung über Beiträge ist in § 19 des Tageseinrichtungs- und Tagespflegegesetzes berücksichtigt. Die Höhe der Beiträge setzt die Stadt in einem gesonderten Ortsgesetz fest, das nur in Bremen, nicht aber in Bremerhaven gilt. Die Beiträge für Bremerhaven setzt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven fest. Maßgeblich für die Berechnung der Beiträge ist die Beitragsordnung für die Kindergärten und Horte der Stadtgemeinde Bremen vom 23. September 1997, zuletzt geändert durch ÄndOG vom 08.07.2008 (Brem.GBl. S. 197) (Brem.GBl. S. 347, ber. 1998 S. 93) Sa BremR 2160-d-5.2. Beiträge
Für die Stadtgemeinde Bremen gilt eine nach Einkünften und Familiengröße gestaffelte Beitragsordnung. Die Beitragshöhe ist den jeweiligen Tabellen der aktuellen Beitragsordnung zu entnehmen.Bei der Berechnung des Beitrages wird das Einkommen eines ganzen Jahres zugrunde gelegt. Der Jahresbeitrag ist monatlich anteilig in zwölf gleichen Beiträgen ab August bis Juli des jeweiligen Kindergarten-/Hortjahres zu entrichten. Dabei wurde berücksichtigt, dass Ihr Kind an einigen Tagen nicht im Kindergarten/Hort ist, etwa an Krankheits- und Feiertagen oder im Urlaub.
Der Beitrag wird monatlich nachträglich fällig.
3. Wessen Einkommen wird zugrundegelegt?
Das Einkommen- der Eltern, die mit dem Kind zusammenwohnen, auch wenn sie nicht verheiratet sind,
- des aufgenommenen Kindes, etwa Unterhaltszahlungen, Unterhaltsersatzleistungen, Waisenrenten, die für das Kind bezogen werden.
4. Wie wird das Einkommen nachgewiesen und errechnet?
Zu Ihren Gunsten und aus Verwaltungsvereinfachungsgründen ist es bei der Berechnung der Kindertagesheimbeiträge zulässig, auf den letzten Einkommenssteuerbescheid zurückzugreifen, sofern dieser nicht älter als 2 Jahre ist. Dabei werden folgende Angaben benötigt: Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit. Von diesen Bruttoeinkünften werden die Werbungskosten abgezogen.Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorliegt oder sich die Einkommens- oder Familienverhältnisse im letzten Kalenderjahr wesentlich geändert haben (z.B. Arbeitsaufnahme nach vorangegangener Arbeitslosigkeit, Verlust des Arbeitsplatzes, Geburt eines Kindes). Es werden dann die aktuellen Einkommensverhältnisse zugrundegelegt. Teilen Sie der Einrichtungsleitung in jedem Fall mit, wenn sich die Höhe Ihres Einkommens innerhalb Ihrer Einkommensgemeinschaft wesentlich geändert hat (ca. 10%).
Außerdem zählen zum Einkommen die folgenden aktuellen Leistungen:
- das Kindergeld (auch das der Geschwister, sofern diese in gleicher Einkommensgemeinschaft leben)
- die meisten Sozialleistungen, beispielsweise Wohngeld/Lastenzuschuss, Arbeitslosengeld I oder II, Renten
- Unterhaltsleistungen, Unterhaltsersatzleistungen für das Kindergartenkind
- nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten (z.B. Nebenbeschäftigungen)
- Sozialhilfeleistungen
- Landespflegegeld
- Jugendhilfeleistungen
- Erziehungsgeld, Leistungen der Stiftung Mutter und Kind
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und entsprechende Leistungen
- Schmerzensgeld
- kleinere Zuwendungen oder Geschenke, die üblicherweise nicht als Einkünfte angesehen werden.
Bitte beachten Sie folgende Regelungen:
- Leistungen gemäß SGB II (Arbeitslosengeld II) sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (sog. 400-Euro-Jobs oder Mini-Jobs) sind gemäß § 1 Abs. 6 der Beitragsodnung bei der Feststellung der Einkünfte als positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu werten. Für Bezieher und Bezieherinnen von Argbeitslosengeld I oder II muss daher eine Beitragsberechnung durchgeführt werden.
- Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe und ergänzender Sozialhilfe zahlen immer den Mindestbeitrag.
- Für Bezieher und Bezieherinnen von Elterngeld gemäß dem Bundeselterngeld- und Erziehungszeitgesetz (BEEG) gilt analog zu den Regelungen in § 10 Abs. 1 BEEG in der Stadtgemeinde Bremen, dass das Elterngeld bei der Berechnung der Elternbeiträge bis zu einer Höhe von 300 Euro je Bezugsmonat (bzw. bis zu einer Höhe von 150 Euro je Bezugsmonat bei Auszahlung halber Monatsbeiträge und Verdopplung des Bezugszeitraumes) bei der Feststellung der relevanten Einkünfte für die Beitragsfestsetzung unberücksichtigt bleibt. Alle darüber hinausgehend bezogenen Beträge müssen als positive Einkünfte berücksichtigt werden.
- Erziehungsgeld, welches für bis zum 31.12.2006 geborene Kinder gezahlt wird, bleibt bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt.
- Seit 2009 sind Einkünfte aus einer Kindertagespflegetätigkeit prinzipiell steuerpflichtig und damit als Einkommen bei der Berechnung des Elternbeitrags mit einzubeziehen. Da derartige Einkünfte erst in den Steuerbescheiden für 2009 berücksichtigt werden, sind diese Einkünfte behelfsweise als Einkommen aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung ist in diesem Falle als vorläufige Beitragsberechnung durchzuführen und nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides ggf. zu aktualisieren.
- Verzichten Eltern auf Unterhaltsleistungen, die sie vom anderen Elternteil des Kindes für das Kind zu beziehen berechtigt sind, so sind diese Unterhaltsleitungen dennoch als Einkommen bei der Einkommensberechnung zu berüsichtigen.
- Beziehen Eltern Bafög, so ist dies zur Hälfte als Einkommen anzurechnen, da davon auszugehen ist, dass eine Hälfte zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt wird, wärend die andere Hälfte ein Darlehn darstellt. (Ausbildungs-)Darlehn sind generell nicht als Einkommen zu betrachten.
5. Wie wirken sich Geschwisterkinder auf den Beitrag aus?
Für die ältesten zwei Geschwisterkinder, die im gleichen Zeitraum eine Kindertageseinrichtung besuchen oder sich in Kindertagespflege befinden, für die der öffentliche Jugendhilfeträger Leistungen gem. § 23 SGB VIII erbringt, werden Beiträge in Höhe von jeweils 70% des entsprechend der Einkommensstufe ermittelten Beitrages erhoben, mindestens jedoch in Höhe der ersten Einkommensstufe. Für weitere Kinder, die im gleichen Zeitraum eine Einrichtung besuchen, sind Beiträge in Höhe des Betrages für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen.Ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist gem. OrtsG vom 28.03.2006 S. 159 auf volle Euro aufzurunden.
6. Wie wirkt sich die Blaue Karte auf den Beitrag aus?
Wenn eine bewilligte und gültige Blaue Karte vorliegt und das Betreuungsangebot einen Anteil für Verpflegung enthält, wird der Beitrag um diesen Verpflegungsanteil reduziert.7. Wo wird der Beitrag berechnet?
Die Berechnung und Festsetzung des Beitrages erfolgt durch die Einrichtungsleitung Ihrer Kindertageseinrichtung.Wenn Sie laufend Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, brauchen Sie nur den Mindestbeitrag zu bezahlen. In diesem Fall legen Sie bitte die aktuellen Bescheinigungen vor. Wenn Sie als Pflegeeltern oder Großeltern/Verwandte ein Kind in Vollzeitpflege versorgen und hierfür Leistungen der Jugend- oder Sozialhilfe erhalten, bezahlen Sie ebenfalls nur den Mindestbeitrag, zzgl. dem Anteil für das Essen, sofern das Kind eine Betreuung mit Mittagsverpflegung nutzt. Legen Sie bitte in diesem Falle die aktuellen Bescheide im Kindergarten vor.
8. Wann wird der Beitrag fällig?
Nach Aufnahme Ihres Kindes im Kindergarten wird ein Jahresbeitrag fällig, der monatlich anteilig in 12 gleichen Beiträgen von August bis Juli, auch während der Schulferien, zu zahlen ist. Eine vorzeitige Abmeldung vom Besuch der Kindertageseirichtung ist nur möglich, wenn die Eltern Ihren Wohnsitz nach außerhalb von Bremen verlegen. Für Kinder, die im laufenden Kindergartenjahr aufgenommen werden, ist entsprechend ein anteiliger Beitrag zu leisten, jeweils ab dem 1. des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird.Nach der Anmeldung eines Kindes in der Kindertageseinrichtung müssen viele tausend Beiträge berechnet werden. Dies ist in der Zeit von Mai bis August nicht in allen Fällen möglich. Wenn Ihr Kind bereits einen Kindergarten oder Hort besucht hat, überweisen Sie den bisher festgesetzten Beitrag bitte weiter. Mit dem neuen Beitragsbescheid werden Ihre bisherigen Zahlungen verrechnet. Bitte verändern Sie Ihre Beitragszahlungen erst, wenn Sie den neuen Beitragsbescheid erhalten.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass für das laufende Kindergartenjahr nur eine Rechnungsmitteilung mit den jeweils monatlich zu zahlenden Beiträgen verschickt wird.
Wenn Ihr Kind zum ersten Mal in eine Kindertageseinrichtung aufgenommen wird, erhalten Sie einen Beitragsbescheid, sofern berechnungsfähige Unterlagen vorliegen.
9. Welche Unterlagen sind im Kindergarten abzugeben?
Folgende Unterlagen sind in Kopie abzugeben:- Neuester Einkommenssteuerbescheid; falls nicht vorhanden, eine Bescheinigung über das Bruttoeinkommen. Nicht benötigte Daten im Einkommenssteuerbescheid können geschwärzt werden.
- Bescheide über aktuelle Sozialleistungen (z.B. Wohn- oder Kindergeld)
- Belege über Unterhaltseinnahmen für das Kindergartenkind